Satzung - GSV Gailenkirchen

Gesangverein Eintracht Gailenkirchen e.V.
Gesangverein Eintracht Gailenkirchen e.V.
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Satzung

I. Name, Sitz, Zweck und Ziele

§ 1

1. Der im Jahre 1880 gegründete Verein ist unter dem Namen
Eintracht Gailenkirchen e.V.
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Hall eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist 74523 Schwäbisch Hall-Gailenkirchen.
3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Chorverbandes e.V. (DCV).

§ 2

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege des Liedguts und des Chorgesangs. Zur Erreichung seines Zieles hält der Verein regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er dient nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken. Seine Tätigkeit dient ausschließlich dem Zwecke der Volksbildung und Förderung des Liedgutes und dessen Wahrung und Erhaltung.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Aufwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern, insbesondere der Vereinsvorstand, sind ehrenamtlich tätig.
7. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 6 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird (Ehrenamtsfreibetrag).
8. Außerdem können die Vorstandsmitglieder einen Auslagenersatz in angemessenem Umfang erhalten.
9. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
10. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts erwerben. Chormitglied können nur natürliche Personen werden.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen
Aufnahmeantrages.
3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
4. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf,
kann der Antragsteller
die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig.
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem sie beantragt wird.
6. Personen, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das
ausscheidende Mitglied zur Beitragszahlung verpflichtet
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Ausschuss beschlossen werden, wenn das Mitglied:
a) mit der Zahlung seines Beitrages trotz Mahnung für länger als ein Jahr im Rückstand ist,
b) die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
c) Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
d) sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsvermögen unehrenhaft verhält.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Rechtfertigung zu geben.
Der Ausschussbeschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen ihn steht dem
Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die
nächstfolgende ordentliche Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, die endgültig ist, ruhen die Rechte des Mitglieds.
4. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die aktiven Mitglieder sollten an den Singstunden regelmäßig teilnehmen.
2. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der
Vereinsorgane verbindlich.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Jedes über 16 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
5. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie haben die Interessen des Vereins zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.
6. Auf Antrag singt der Verein in Gailenkirchen und Umgebung bei:
a) Hochzeiten von aktiven Mitgliedern,
b) Beerdigungen von Mitgliedern und
c) Beerdigungen von nächsten Angehörigen aktiver Mitglieder (Eltern, Kinder).

§ 6

Beiträge
1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
2. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Auf Antrag können die Beiträge vom Ausschuss gestundet oder erlassen werden. Die jeweilige Entscheidung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
4. Asylbewerber sind auf Antrag im ersten Mitgliedsjahr beitragsfrei.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6. Grundwehrdienst- und Ersatzdienstleistende sind während der Dauer des Grundwehr- bzw. Ersatzdienstes auf Antrag beitragsfrei.
7. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 01.01. eines Kalenderjahres im Voraus fällig und nach Zugang der Beitragsrechnung innerhalb von zwei Wochen zahlbar.

III. Organe

§ 7

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Ausschuss und
c) die Mitgliederversammlung.

§ 8

Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Einberufung
Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch unmittelbare Benachrichtigung oder durch Veröffentlichung im „Haller Tagblatt“ oder dem örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntzugeben.
4. Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entgegennahme des Berichts des Chorleiters,
d) Wahl des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen,
g) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern und über Anträge abgelehnter Mitgliedschaftsbewerbern, jeweils in Berufungsfällen,
h) Beschlussfassung über Anträge und
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
5. Ablauf und Beschlussfassung
a) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
b) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschluss- fähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag des Versammlungsleiters oder wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Ferner hat die zur Wahl stehende Person das Recht, einen Antrag auf geheime Wahl zu stellen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
c) Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
6. Stimmrecht und Wählbarkeit
a) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
b) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
7. Kassenprüfer
a) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
b) Die Kassenprüfer haben den vom Kassier gefertigten Rechnungsabschluss anhand der Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen, das Ergebnis der Prüfung in der Jahresrechnung festzuhalten und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
8. Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9

Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) bis zu drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern,
b) dem Kassier und
c) dem Schriftführer.
2. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens. Nähere Einzelheiten kann ein Geschäftsverteilungsplan regeln, der nach Anhörung durch den Ausschuss vom Vorstand beschlossen wird.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die bis zu drei gleichberechtigten Vorstandsmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei der drei gleichberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10

Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand sowie einem Vertreter je Chorstimme.
2. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Dieser stellt auch die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
Über die Ausschusssitzungen hat der Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
3. Der Ausschuss regelt die laufenden Angelegenheiten im Verein. Insbesondere ist er zuständig für:
a) Beschlussfassung über sonstige Ausgaben und Vergütungen der Vorstandsmitglieder,
b) Festsetzung der Höchstgrenze von Ausgaben, über die der Vorstand allein entscheiden kann,
c) Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben und
d) Beschlussfassung über durchzuführende Vereinsveranstaltungen

§ 11

Chorleiter
1. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Vereins verantwortlich. Bei der Auswahl der Lieder und Chorsätze hat er etwaige Wünsche seitens der Aktiven nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Der Chorleiter wird durch den Vorstand bestellt.

§ 12

Ehrungen
Verdiente Mitglieder des Vereins werden nach Vorschlag durch den Ausschuss in der Jahresfeier oder Mitgliederversammlung geehrt. Die hierfür erforderlichen Bedingungen legt der Ausschuss in einer Ehrungsordnung fest, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13

Haftung
1. Der Verein haftet nicht für die zu Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und Wertsachen.
2. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, mit dem Vereinsvermögen pfleglich und sorgsam umzugehen. Bei mutwilliger oder fahrlässiger Beschädigung sind die Verursacher dem Verein gegenüber schadenersatzpflichtig.

§ 14

Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Beschlussfassung erfordert eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte abzuwickeln haben.
4. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist nach Zustimmung des Finanzamts auf den regionalen Chorverband (hier: Chorverband Region Kocher e. V.) zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

§ 15

Datenschutzbestimmungen
1. Der Verein speichert mit der jederzeit widerrufbaren Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden - ausschließlich - gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, E-Mailadresse)
- Funktionen im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen
Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.
2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren, jederzeit widerrufbar, die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.
3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.
4. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziffer 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den zuständigen Regionalchorverband (derzeit Chorverband Region Kocher e.V.), den Schwäbischen Chorverband e.V. und den Deutschen Chorverband e.V. weitergeleitet.
5. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
6. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 16

Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2001 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

Änderungen:
§ 9 mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2002.
§ 1 mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.03.2010.
§ 14 mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.04.2013.
§§ 1, 4, 6, 8, 15, 16 mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.03.2023.

Alle bisherigen Vereinssatzungen bzw. Statuten treten damit außer Kraft.


Gailenkirchen, den 24. März 2023

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